Akteure und deren Beziehungen
Einleitung
ICH-GCP beschreibt die Standards zur Struktur und Organisation der Ethikkommission (EK) und wie deren Stellungnahmen aufgezeichnet werden müssen, um Gesundheit und Sicherheit der Prüfungsteilnehmer zu gewährleisten. Der Leitfaden richtet sich nicht speziell an Aufsichtsführende Behörden/ Bundesoberbehörden (BfArM oder PEI/BOB). Allerdings sind Überschneidungen in Bezug auf Aufgaben und Dokumentationsanforderungen vorhanden. Struktur, Aktivitäten und Verantwortlichkeiten der Ethikkommission werden von der GCP festgelegt.
BOB-Zuständigkeiten
Die BOB hat im GCP-Konzept eine essenzielle Bedeutung. Diese Behörden erteilen die Genehmigung zur Durchführung von Prüfungen. Sie bewerten die Informationen zur Sicherheit sowie Wirksamkeit der Arzneimittel und geben final die Zulassung des neuen Arzneimittels auf dem Markt. Obwohl die EU einen einheitlichen Ansatz festgelegt hat, variiert das Regulierungssystem von Land zu Land. ICH definiert keine Standards für BOB, verlangt jedoch die Einhaltung aller offiziellen Anforderungen.
Die BOB ist für die Überprüfung der Daten zur Sicherheit und Wirksamkeit von Prüfpräparaten verantwortlich. Diese gibt die Genehmigung für beantragte Prüfungen und ist während der Prüfung dafür verantwortlich, die Aufrechterhaltung der Zustimmung kontinuierlich zu validieren und Daten und Sicherheitsberichte zu unerwünschten Ereignissen zu sammeln und auszuwerten.
Die notwendigen Daten müssen vom Sponsor gemäß den einschlägigen Vorschriften bereitgestellt werden. Zum Ende der Prüfung ist der Sponsor verpflichtet, die BOB zu benachrichtigen und einen Bericht einzureichen. Zudem ist die BOB für Kontrollen des Prüfungsverlaufs verantwortlich. Einige Daten müssen möglicherweise elektronisch übertragen werden.
BOB- Inspektion
Die Inspektion wird oft mit dem Audit verwechselt. Dabei handelt es sich um Kontrollen durch verschiedene Akteure. Während das Audit durch den Sponsor bzw. den Monitor durchgeführt wird, ist die Inspektion Aufgabe des BOB. Zu den Aufgaben zählen:
- Formale Überprüfung der Dokumente, Ausrüstung, Akten, Ressourcen, die mit der klinischen Prüfung in Verbindung stehen.
- Behörden können Sponsor, Prüfer und generell alle Gruppen/Einrichtungen inspizieren, die einen Prüfungsbezug haben.
- Verschiedene Gesetze und Verordnungen sind die Grundlage für die Arbeit der Behörden. Werden während der Inspektion Missstände festgestellt, die sogenannten Findings, können die Behörden hohe Strafen erteilen.
- In der EU werden die Inspektionen von den jeweiligen Länderbehörden durchgeführt. Sie konsultieren sich untereinander.
- In den USA werden die Inspektionen durch die FDA durchgeführt (so auch in anderen Ländern, wenn Prüfungsdaten in den USA eingesetzt werden).
- Eine Öffnung für in- und ausländischen Inspektionen wird von allen Beteiligen von der GCP verlangt.
BOB – Genehmigung einer klinischen Prüfung
Nachdem der Sponsor die Zusage zur Prüfung in der EU erhalten hat, überprüft die BOB die nichtklinische und klinische Informationen über Prüfpräparate und beantragte Prüfungen. Dies passiert entweder durch das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) oder durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI). Die Regelung zur Zuständigkeit findet sich in §77 AMG.
Ablauf des Genehmigungsverfahrens:
- Notwendiges positives Votum der Ethikkommission
- Beantragung der EudraCT (European Union Drug Regulating Authorities Clinical Trials Database Number) Dies ist eine eindeutige Identifikationsnummer, die von der EudraCT Datenbank zugewiesen wird. Die Nummer kann hier digital erstellt werden.
- Nach Erhalt der EudraCT Nummer kann dann der Antrag bei den BOB gestellt werden. Hierzu müssen alle studienrelevanten Dokumente mit eingereicht werden:
- Prüfplan
- alle weiteren schriftlichen Dokumente (bspw. Aufklärungs- und Werbematerial, Informationen zum Prüfpräparat, Nachweis der Qualifikation und Erklärung über Interessenkonflikte des PI, Prüf- und Dokumentationsbögen)
- Beurteilung des Projekts in Bezug auf die Studiendurchführung und das Prüfpräparats (Genehmigung, Sicherheitsüberwachung, Ergebnismitteilung, Inspektion und Kommunikation mit der EU)
- Erhalt einer Vollständigkeitsbestätigung der eingereichten Dokumente durch die BOB. Meldet sich die BOB nun innerhalb der nachfolgenden 35 Tagen (Nichtuntersagungspflicht) nicht zurück, so ist die Studie, vorbehaltlich des positives Votums durch die EK, seitens der BOB genehmigt.
- Nach der Genehmigung, wird der EudraCT-File durch die BOB in die europäische Datenbank der EMA eingepflegt. Eine Zusammenfassung der Daten wird außerdem im Europäischen Studienregister (EU Clinical Trial Register) veröffentlicht.
EK – Zuständigkeiten
Die EK ist zuständig für
- den Rechtsschutz, die Sicherheit und die Gesundheit aller Prüfungsteilnehmer. Prüfungen, die sich an schutzbedürftige Prüfungsteilnehmer richten, sollten besondere Aufmerksamkeit erhalten.
- die Prüfungsstellungsnahme (Zustimmung, Anordnung zu Änderungen, Ablehnung, Abbruch).
- die Prüfungsverlaufskontrolle (mind. 1x jährlich).
Die Kommission muss alle Aspekte der Prüfung kontrollieren, um dies zu erreichen. Dazu gehören:
- Risiken
- Qualifikation der Prüfer
- Prüfplan
- Informationen, die den Prüfungsteilnehmern gegeben werden
- Zahlungen an Prüfungsteilnehmer
- vor dem Start der klinischen Prüfung muss ein positives Votum der EK vorliegen
- alle sicherheitsrelevanten sowie den Prüfungsteilnehmer betreffenden Änderungen des Prüfplans bedürfen ebenfalls einer Genehmigung
EK – Zusammensetzung und Fristen
Die Ethikkommission sollte aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen, von denen mindestens eines nicht professionell sein und das andere von außerhalb der Organisation kommen sollte. Beide Geschlechter sollten in der Kommission repräsentiert sein. Ein externer Spezialist kann für eine Prüfung in einem bestimmten Bereich konsultiert werden. Mindestens ein Kinderarzt sollte bei einer Prüfung an Kindern anwesend sein.
Schriftlich festgelegte Verfahren sind für die Ethikkommission wichtig. Diese sollen Prüfungsstart und Verlauf überwachen. Zur Vorlage und Prüfung bei der BOB müssen Dokumentationen aller Vorgänge von der Ethikkommission mindestens 3 Jahre nach Prüfungsende archiviert werden.