Lektion 1, Thema 1
In Bearbeitung

Vorzeitiges Prüfungsende

Abbruch der klinischen Prüfung durch den Sponsor

Klinische Prüfungen werden gelegentlich frühzeitig abgebrochen. Dies wird vom Sponsor entschieden, ggf. auch in Zusammenarbeit mit Behörden und Ethikkommissionen. Ein Abbruch tritt dann in Kraft, wenn z.B. eine Zwischenauswertung zeigt, dass das Prüfprodukt schlechter abschneidet als bereits erhältliche Produkte oder wenn unvorhergesehene Sicherheitsprobleme auftreten. Der Sponsor muss dann:

  • Prüfer:innen und Institutionen umgehend in Kenntnis setzen, damit diese die Prüfungsteilnehmenden entsprechend informieren können
  • den Abbruch ausführlich bei den zuständigen Behörden begründen
  • die Ethikkommissionen informieren
  • sicherstellen, dass die Prüfungsteilnehmenden auch weiterhin durch die Prüfer:innen oder ggf. andere Ärzt:innen medizinisch versorgt werden
  • sicherstellen, dass – falls die klinische Prüfung aus Sicherheitsgründen abgebrochen wurde – eine Nachsorge der Prüfungsteilnehmenden zur Erfassung von Spätschäden gewährleistet ist.

Bei vorzeitigem Abbruch oder zeitweiser Unterbrechung der klinischen Prüfung muss der:die beendende Akteur:in den Abbruch/die Unterbrechung schriftlich erklären und die anderen Akteur:innen baldmöglichst informieren. Auch in diesen Fällen müssen Abschlussberichte geschrieben und publiziert werden. (DIN/EN/ISO 14155:2021-05, Kap. 8.2.1)


Abbruch durch Ethikkommission oder zuständige Behörden

Die klinische Prüfung kann auch von der EK oder den zuständigen Behörden vorzeitig abgebrochen werden. Außerdem kann die Zusage für die gesamte Prüfung entzogen werden – dies tritt häufig bei Sicherheitsproblemen in Kraft. Auch die Zusage für eine bestimmte Prüfstelle samt Prüfer:in kann entzogen werden, wenn diese aufgrund neuester Informationen der EK oder der zuständigen Behörde nicht mehr als geeignet erscheint. In diesem Fall:

  • informiert die EK oder die zuständige Behörde den Sponsor,
  • informiert der Sponsor die Prüfer:innen (meistens; kann auch durch die EK oder die zuständigen Behörden erfolgen),
  • informieren Prüfer:innen die Prüfstelle und die weiteren Beteiligten (z.B. Apotheken, Notfallaufnahme),
  • erfolgt zwischen Sponsor, EK und Prüfer:innen eine Entscheidung darüber, was mit den Prüfungsteilnehmenden passiert, die zu diesem Zeitpunkt an der klinischen Prüfung teilnehmen,
  • informieren die Prüfer:innen die Prüfungsteilnehmenden.

Bei regulärem Prüfungsende im EWR müssen die zuständigen Behörden innerhalb von 90 Tagen informiert werden. Bei einem vorzeitigen Prüfungsabbruch soll die Information vom Sponsor innerhalb von 15 Tagen bei den zuständigen Behörden erfolgen. (MDR, Art. 77)


Vorzeitiges Prüfungsende in einer Prüfstelle

Manchmal müssen auch die Prüfer:innen eine klinische Prüfung beenden, z.B. wenn

  • es in ihrer Institution zu Veränderungen kommt
  • ein wichtiges Mitglied der Prüfgruppe ausscheidet
  • der:die Prüfer:in selbst die Prüfstelle verlässt.
Achtung: Ein Prüferwechsel kann nur mit Zustimmung des Sponsors und Genehmigung der Ethikkommission sowie der zuständigen Behörden vollzogen werden (stellvertretende Prüfer:innen rücken unverzüglich nach, aber die Stellvertreter:innen müssen ersetzt werden).

Bei einem Abbruch der klinischen Prüfung durch die Prüfer:innen müssen diese:

  • die Institution benachrichtigen
  • den Sponsor benachrichtigen
  • die Ethikkommission benachrichtigen und schriftlich und ausführlich über die Gründe informieren.

Weitere Gründe für ein vorzeitiges Prüfungsende in einer Prüfstelle können sein:

  • ausbleibende Rekrutierung von Prüfungsteilnehmenden
  • mangelhafte Qualität